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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HWL GmbH

Bodenweg 9, 74858 Aglasterhausen
- Stand: Oktober 2023 -

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht - auch nicht durch Auftragsannahme - Vertragsbestandteil.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Annahme eines Vertragsangebots kann von uns entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
3. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
4. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und gelten für die uns bei Angebotsabgabe bzw. im Zeitpunkt der Bestätigung bekannten Anforderungen hinsichtlich Materialeigenschaften, Maßkontrollen und Bearbeitungszustand sowie für die genannten Mengen. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern.
5. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl. die alleinige Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

III. Umfang der Lieferungen

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ist die Lieferung nach Abruf vereinbart, müssen die Lieferungen innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung, vom Besteller abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir dazu berechtigt, noch nicht abgerufene Restmengen zum Versand zu bringen und dem Besteller zu berechnen.
2. Wir müssen uns eine Minder-/Mehrleistung in Höhe von 10 % der Bestellmenge gegen entsprechende Berechnung ohne besondere vorhergehende Benachrichtigung vorbehalten, sofern nicht anderweitige Zusagen gemacht worden sind.
3. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

IV. Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Versendung bzw. Übergabe der Ware durch Überweisung auf eines unserer Konten zu leisten.
3. Den in unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt nach Abschluss des Auftrags eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise ein (mindestens 10 %), so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen.
4. Solange der Besteller sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen von uns nicht in Verzug befindet oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zu erbringen. Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist nur zulässig, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden.
5. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder wird eine solche bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und sämtliche noch ausstehenden Lieferungen bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
7. Von dieser Regelung unberührt bleiben unsere Ansprüche, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
8. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzögerungen

1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir im Einzelfall noch andere Leistungen übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
3. Von uns genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich schriftlich zugesagt werden.
4. Werden der Versand bzw. wird die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
6. Wir können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Vertragspartner für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und uns Zugriff Dritter (z. B. Pfändung) sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
6. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, kann unser Vertragspartner Freigabe der diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten verlangen.
7. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derlei Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

VII. Gewährleistung

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände unverzüglich nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen stets nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen, wobei bei geringfügigen Mängeln kein Rücktrittsrecht besteht.
4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder unbefugter Änderungen des Liefergegenstandes.
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten im Inland, werden wir entsprechend Abhilfe schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

VIII. Haftung und Schadensersatz

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises, es sei denn, wir weisen einen höheren oder der Vertragspartner einen geringeren Schaden nach.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben die gesetzlichen Fristen unberührt.

X. Schlussbestimmungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach/Bd.
2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.